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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen § 14a EnWG

Damit leistungsstarke Verbraucher zügig und zugleich versorgungssicher in das Stromnetz eingebunden werden können, ist im § 14a EnWG die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen geregelt.

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinheiten mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

§14 EnWG

Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst

Alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen, müssen im Fall hoher Netzauslastung eine zeitweilige Begrenzung ihrer Leistung zulassen und entsprechend gesteuert werden können. Im Gegenzug profitieren die Anlageneigentümer von reduzierten Netzentgelten.

Die Bundesnetzagentur hat diesbezüglich die Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22/010-A erlassen.

Wie melde ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung an?

Wenn Sie die Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung in unserem Netzgebiet beabsichtigen, können Sie zwischen den folgenden zwei Varianten zur Netzentgeltreduzierung wählen:

Modul 1: Die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird an den bestehenden Haushaltszähler angeschlossen.
Modul 2: Die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird an einen separaten Zähler angeschlossen. Bitte beauftragen Sie einen Elektroinstallateur, einen Inbetriebsetzungsauftrag bei uns zu stellen.

Unabhängig davon, ob Sie Modul 1 oder Modul 2 wählen, müssen Sie jede steuerbare Verbrauchseinrichtung zwingend über eines der unten stehenden Formulare bei uns beantragen. Bitte beachten Sie die ggf. erforderliche vorherige Genehmigung bei einigen Anlagentypen (z.B. Ladeeinrichtungen ab 12kVA und elektrischen Stromspeichern).