Meldepflichten für Anlagenbetreiber
Für Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen gibt es seitens der Gesetzgebung eine Reihe von Meldepflichten für Ihre Anlagen. Diese sind in den jeweils aktuellen Fassungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu finden.
Zusammenstellung der Meldepflichten
-
Meldepflichten für neu in Betrieb genommene Anlagen
-
Meldung und Nachweis zur Einhaltung der Vorgaben zum Einspeisemanagement
-
Meldung und Registrierung im Marktstammdatenregister
-
Mitteilung Ihrer Bankverbindung und Steuernummer
-
Mitteilung aller erforderlichen Daten zur Erstellung einer Jahresendabrechnung
-
Mitteilung über Veränderungen der Anlage und Betreiberwechsel
Auswirkungen bei Nichteinhaltung der Meldepflichten
Der Gesetzgeber sieht in vielen Fällen Sanktionszahlungen von Pflichtverstößen vor. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 greift also das neue Sanktionsregime. Betroffen sind hiervon, neben alle ab dem 01.01.2023 neu in Betrieb genommenen Anlagen, auch alle Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme bis zum 31.12.2022. Es gibt keine Bestandsschutzregelung. Hier finden Sie alle gesetzlich beschriebenen Pflichtverstöße und den dafür vorgesehenen Strafzahlungen (§52 EEG 2023)
Als Anlagenbetreiber liegt es allein in Ihrer Verantwortung, Ihre umfänglichen Verpflichtungen zu kennen und zu erfüllen, um Fördervoraussetzungen für Ihre Anlage einzuhalten.