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Vergütung und Abrechnung für Stromeinspeisung

Die NGN wickelt für Sie die Vergütung und Abrechnung Ihrer Stromeinspeisung aus Einspeiseanlagen, entsprechend den Grundlagen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), ab. Wir erstellen im sogenannten Gutschriftsverfahren die Einspeiseabrechnung für Sie als Anlagenbetreiber. Sie brauchen sich also um nichts zu kümmern. Bitte beachten Sie das bei Neuanlagen alle erfordrelichen Unterlagen gemäß Checkliste der NGN vorliegen.
SWK Vergütung und Abrechnung

Unterschied Strombezug und Stromeinspeisung

Strombezug und Stromeinspeisung stellen unterschiedliche Sachverhalte und Rollenverteilungen dar. Für Ihren Strombezug aus dem Netz, ist ausschließlich Ihr Stromlieferant zuständig. Das bedeutet Ihre Strombezugsrechnungen, werden losgelöst von Ihrer Stromeinspeisung abgerechnet und dabei weichen Ablese- und Abrechnungszeiträume gegebenenfalls voneinander ab. Auch werden Strombezug und Stromeinspeisung nicht gegeneinander aufgerechnet, Sie erhalten also separate Abrechnungsbelege. Für die Erstellung Ihrer Stromeinspeisevergütung sind wir, die NGN als Ihr verantwortlicher Stromverteilernetzbetreiber, zuständig. Hierbei gilt als Abrechnungszeitraum immer ein volles Kalenderjahr (Stichtag 31. Dezember). Das heißt, Sie erhalten immer am Anfang eines Jahres, die Jahresabrechnung für das vorangegangen Kalenderjahr.

Vergütungsbestandteile

Die Grundlage für einen Vergütungsanspruch, ist in der jeweils gültigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geregelt. Die Höhe der Vergütung ist dabei von mehreren Faktoren abhängig. Hierzu gehören u.a. die Leistung der Anlage, das Inbetriebnahmedatum gem. §3 Nr.30 EEG 2023 und der Standort der Anlage (z.B. auf oder an einem Gebäude oder Freifläche).

Die Höhe der Einspeisevergütung unterliegt zusätzlich einer Degression, so dass neben der Anlagenleistung auch das Inbetriebnahmedatum Ihrer Anlage unbedingt mittels unseres Inbetriebnahmeprotokoll dokumentiert und uns mitgeteilt werden muss. Das Inbetriebnahmeprotokoll wird durch Ihren verantwortlichen Elektroinstallateur/Errichter ausgefüllt, unterschrieben und der NGN eingereicht. Hierbei gilt, dass Ihre EEG-Anlage den für den Monat der Inbetriebnahme geltende Vergütungssatz, für die nächsten 20 Jahre erhält! Die jeweiligen Vergütungssätze und Vergütungshöhen für EEG-Anlagen, ist auf der Seite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Hinweis: Bitte besprechen Sie gemeinsam mit Ihrem Elektroinstallateur das ausgefüllte Inbetriebnahmeprotokoll.

Die Grundlage und Höhe für einen Vergütungsanspruch bilden, in der jeweils gültigen Fassung, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Grundsätzlich besteht die Vergütung bei KWK-Strom aus drei Bestandteilen:

1. KWK-Zuschlag

Höhe und Zahlungsdauer des KWK-Zuschlages sind im KWKG geregelt. Es ist davon abhängig:

  • welche elektrische Leistung die Anlage hat
  • ob die Anlage neu, modernisiert oder nachgerüstet ist

Wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung des KWK-Zuschlages, ist die Vorlage einer BAFA-Allgemeinverfügung oder eines BAFA-Zulassungsbescheides bei der NGN.

Wichtig: Ohne die BAFA-Nachweise ist es der NGN nicht erlaubt einen KWK-Zuschlag auszuzahlen. Entsprechende Nachweise senden Sie ausschließlich per E-Mail an: einspeisung@ngn-mbh.de

2. Üblicher Strompreis

Den sogenannten üblichen Strompreis erhalten Sie nur für Strommengen, welche in unser Verteilernetz eingespeist wird. Der übliche Strompreis wird auch als KWK-Index bezeichnet. Dieser Preis ändert sich quartalsweise und ist der durchschnittliche Preis für „Baseload-Strom“, welcher aus den Daten an der Strombörse EEX in Leipzig, aus dem vorangegangenen Quartal ermittelt wird.

3. vermiedene Netznutzungsentgelte


Ein vermiedenes Netznutzungsentgelt erhalten Sie gemäß §18 Strom NEV für in unser Verteilernetz eingespeiste Strommengen. Die Höhe des Entgeltes ist dabei abhängig von der Netzebene, in welche Ihre KWK-Anlage einspeist. Die NGN hat diese Entgelte in einem Referenzpreisblatt veröffentlicht.

Fragen und Antworten