
Gemäß § 19 StromNEV können Letztverbraucher individuelle Netzentgelte mit dem Netzbetreiber vereinbaren:
Letztverbraucher können ein individuelles Netzentgelt für die atypische Netznutzung erhalten, wenn ihr Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Höchstlast aller Entnahmen aus seiner Netz- oder Umspannebene im festgelegten Hochlastzeitfenster eines Jahres abweicht.
Letztverbraucher können ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel erhalten, wenn eine Nutzung sämtlicher Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene durch den Letztverbraucher vorliegt. Das je Letztverbraucher festgelegte Entgelt für singuläre Betriebsmittel können Sie dem untenstehenden Dokument entnehmen:
Meldepflicht für Umlagen nach § 19 StromNEV und Konzessionsabgabenverordnung (KAV) für das vorangegangene Kalenderjahr
Allgemeine Voraussetzung für eine Reduzierung ist ein Selbstverbrauch von mehr als 1 Mio. Kilowattstunden (kWh) pro Jahr.
Bitte sehe Sie sich unser Merkblatt mit Hinweisen zum Ausfüllen unseres Formulars "Jahresmeldung selbst- und drittverbrauchter Strommengen" an und senden Sie dieses ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben an abrechnung-rlm-kwkg@ngn-mbh.de.