Änderung durch die EnWG-Novelle
Am 25. Februar 2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ (EnWG-Novelle) in Kraft getreten.


Hier finden Sie aktuelle Informationen und Neuerungen für Einspeisende.
Ziel ist es, die technische Möglichkeit zur netzorientierten Steuerung von Erzeugungsanlagen sowie Speicheranlagen zu prüfen.
Mit dem Steuerbarkeitscheck setzen wir eine gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 2b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) um. Ziel ist es, die technische Möglichkeit zur netzorientierten Steuerung von Erzeugungsanlagen sowie Speicheranlagen zu prüfen. Dies ist notwendig, um im Rahmen des Redispatch 2.0 eine sichere und effiziente Netzführung zu gewährleisten.
Ab 2025 müssen alle Erzeugungs- und Speicheranlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW, die vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen wurden, getestet werden.
Ab 2026 müssen auch kleinere, fernsteuerbare Anlagen unter 100 kW getestet werden.
Die Regelung bezieht auch Speicher ein.
Mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber neue Regelungen eingeführt bei denen Anlagenbetreiber bei Pflichtverstößen zukünftig mit Sanktionszahlungen belegt werden. Dies kann bei Verstößen zu Strafzahlungen von bis zu 10€ pro installierte kW und pro Kalendermonat führen.
Alle Pflichtverstöße sind nun im § 52 EEG 2023 aufgeführt.
Mit Inkrafttreten des Solarpaket I zum 16.05.2024 wurden neue Vermarktungsformen für Strom aus erneuerbaren Energien verabschiedet. Eine wichtige Neuerung hierbei ist die Vermarktungsform der unentgeltlichen Abnahme.
Hiervon betroffen sind:
Was bedeutet diese Vermarktungsform für mich?
Als Anlagenbetreiber sind Sie verpflichtet den Netzbetreiber vor Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage über die Veräußerungsform gemäß § 21b EEG 2023 zu informieren. Eine Nichtmeldung führt automatisch zu einer Zuordnung Ihrer Anlage zur unentgeltlichen Abnahme, das heißt wir zahlen Ihnen keine Einspeisevergütung aus.
Wechsel in die „unentgeltliche Abnahme“
Wechsel aus der „unentgeltlichen Abnahme“