
Änderung durch die EnWG-Novelle
Seit dem 25. Februar 2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ (EnWG-Novelle) in Kraft getreten.
Voraussetzungen
Am 25. Februar 2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ (EnWG-Novelle) in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung betrifft Anlagen ab 7 kW bis 100 kW, die nicht der Direktvermarkung zugeordnet sind und ihre Wirkleistungseinspeisung auf 60% der installierten Leistung begrenzen müssen. Diese Begrenzung gilt bis zu dem Zeitpunkt, bis ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Steuerungstechnik verbaut und getestet wurde.
Was geschieht mit meiner Anlage, wenn diese bereits in Betrieb gemeldet wurde?
Anlagenbetreiber bzw. Anlagenerrichter, die nach dem 25. Februar 2025 die Anlage über das Inbetriebsetzungsprotokoll als "in Betrieb" gemeldet haben, werden wir erneut anschreiben, um das aktualisierte Inbetriebsetzungsprotokoll (ist von der NGN bereits vorab ausgefüllt) einzureichen. Das vorausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll basiert auf den an uns bereits übermittelten Daten.
Somit müssen nur noch der Anlagenbetreiber und Anlagenerrichter unterschreiben und uns das Inbetriebsetzungsprotokoll per E-Mail an einspeisung@ngn-mbh.de senden.
Was geschieht mit meiner Anlage, wenn diese bereits genehmigt wurde?
Anlagen, die bereits genehmigt wurden und deren Inbetriebsetzungsprotokoll derzeit noch nicht vorliegt, nutzen ab sofort bitte ausschließlich das neue Inbetriebsetzungsprotokoll, dass Sie über den nachfolgenden Link abrufen können: Inbetriebsetzungsprotokoll